Im vorigen Jahrhundert, im Zeitalter der
Industrialisierung, entstanden Leistungen der betrieblichen Personalbetreuung
zunächst aus einer sozialen Notwendigkeit heraus. Doch in den darauffolgenden
Jahrzehnten traten ethische und humane Ziele immer mehr in den Hintergrund,
so daß heute die betriebliche Sozialpolitik kein Ausdruck karitativen
Denkens mehr ist, sondern primär auf die Grundfunktion des Unternehmens
in einer marktwirtschaftlichen Ordnung ausgerichtet ist. Das bedeutet natürlich
nicht, daß ein Unternehmer nicht auch aus selbstlosen Gründen
oder um gesellschaftliche Anerkennung zu erlangen, Sozialpolitik betreiben
könnte. Die weitgehende Absicherung durch die staatliche Sozialpolitik
und die Vorgaben hinsichtlich der gesetzlichen Sozialleistungen lassen
diese Zielsetzung zunehmend unnötiger und damit unwahrscheinlicher
erscheinen.
Mit diesem Beitrag sollen in erster Linie
die Sozialleistungen der Unternehmen beschrieben und deren Grenzen beleuchtet
werden. Insbesondere auch deshalb, weil die Sozialleistungen schon seit
einigen Jahren auf dem Prüfstand stehen, und bei den Diskussionen
um die internationale Wettbewerbsfähigkeit immer wieder deren Reduzierung
gefordert wird.
Definition
Unter der Bezeichnung "Personalbetreuung"
werden alle Leistungen und Fördermaßnahmen
zusammengefaßt, die den Mitarbeitern vom Arbeitgeber über das
feste monetäre Entgelt für geleistete Arbeit (Direktentgelt)
hinaus gewährt werden. Die Leistungen der Personalbetreuung werden
vornehmlich in der Absicht gegeben, die Mitarbeiter zu einem Verhalten
zu motivieren, das zur Erreichung eines Betriebszieles als nützlich
erachtet wird. Somit kann man die Leistungen der Personalbetreuung auch
als Maßnahmen bezeichnen, die eine Verhaltensbeeinflussung der Mitarbeiter,
die Erhöhung der Leistungsbereitschaft und der Motivation zum Ziel
haben.
Sehr häufig wird anstelle des Begriffs
Personalbetreuung auch von Sozial-, Wohlfahrts- oder Zusatzleistungen gesprochen.
Im folgenden Text findet allerdings der Begriff Personalbetreuung Verwendung,
weil viele Unternehmen nicht etwa die soziale Absicherung ihrer Arbeitnehmer
in den Vordergrund stellen, sondern mit ihren Leistungen eine Betreuung
der Mitarbeiter hinsichtlich deren Zufriedenheit anstreben.
Ziele der Personalbetreuung
Zu den Zielen der Personalbetreuung gehört
nicht nur die Steigerung der Leistungsfähigkeit der Mitarbeiter durch
betriebliche Sozialeinrichtungen (z. B. Kantine, Werksarzt, ...), sondern
ebenso die Erhöhung der Leistungswilligkeit und der Loyalität
der Belegschaft sowie die Integration und Bindung der Mitarbeiter an das
Unternehmen. An Adressaten außerhalb des Unternehmens richten sich
Maßnahmen, die dem Ziel der Imageverbesserung dienen, wobei vor allem
der Arbeitsmarkt angesprochen werden soll.
Die Leistungen der Personalbetreuung sollen
u. a.
- die sozialen Nachteile ausgleichen,
die aufgrund des Arbeitsverhältnisses vom Personal in Kauf genommen
werden müssen (z. B. Kantinenessen, Fahrtgeld); - zur Existenssicherung
des Personals beitragen, wenn dies nicht alleine durch das Leistungsentgelt
erreicht werden kann (z. B. Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, betriebliche
Altersversorgung);
- die soziale Lasten reduzieren, die der
einzelne Arbeitnehmer im Sinne des Gesamtwohls und Fortbestands der Volkswirtschaft
übernommen hat (z. B. Kindergeld, Lohnzuschläge für den
Ehegatten);
- das Leben der Mitarbeiter vielfältiger
und erfüllter machen (z. B. Freizeit-, Sport-, Kulturangebote an das
Personal);
- die Mitarbeiter in persönlichen
und betrieblichen Belangen beraten und fördern (z. B. Unterstützung
beim Ausfüllen behördlicher Formulare);
- ein Gemeinschaftsgefühl entwickeln,
um durch ein Gefühl der Zugehörigkeit zu einer größeren
Gemeinschaft auch einen Leistungsanreiz zu liefern;
- akquisitorisch wirken, indem sie vorhandenes
Personal an die Unternehmung binden oder zur Anwerbung von neuem Personal
beitragen, auch wenn eine Motivations- oder Bindungswirkung in einzelnen
Unternehmungen vom Personal offensichtlich sehr unterschiedlich empfunden
wird (auch negative Akquisition z. B. Förderung der Personalfreisetzung).
Formen der Personalbetreuung
Die Leistungen der Personalbetreuung können
in verschiedenen Formen erfolgen. Bedeutsam sind insbesondere die nachstehenden
Formen:
Leistungen zur Absicherung, Vorsorge und
Hilfe
Maßnahmen der Personalbetreuung
Die Möglichkeiten der Unternehmen,
auf Maßnahmen der Personalbetreuung Einfluß zu nehmen, sind
nach ihrer Gewährungsgrundlage unterscheidbar. Danach sind die Leistungen
der Personalbetreuung in gesetzliche, tarifliche und zusätzliche bzw.
freiwillige (Sozial-)Leistungen zu unterteilen.
Die gesetzlichen Leistungen, die Unternehmen
im Sozialbereich erbringen müssen, sollen insbesondere eine Absicherung
gegen Risiken des Alters, der Erkrankung, der Arbeitslosigkeit und des
Unfalls darstellen. Dies sind vor allem Sozialversicherungsbeiträge
des Arbeitgebers (zur Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung),
Beiträge zur Versicherung gegen Betriebsunfälle und Berufskrankheiten
sowie die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Außerdem zählen
zu den gesetzlichen Leistungen noch die Entgeltzahlungen aufgrund des Mutterschutzgesetzes,
die Bezahlung von Feiertagen und sonstigen Ausfallzeiten.
Die tarifvertraglich festgelegten (Sozial-)Maßnahmen
sind im Gegensatz zu den gesetz-lichen Regelungen kündbar und an die
Geltungsdauer des Manteltarifvertrags gebunden. Allerdings ist es dem Prinzip
der Besitzstandswahrung folgend nur schwer vorstellbar, daß einmal
von den Arbeitnehmervertretern erzielte soziale Errungenschaften wieder
rückgängig gemacht werden. Als Beispiele für tarifvertragliche
Regelungen können Urlaubslänge und -geld, Gratifikationen sowie
13. und folgendes Monatsgehalt, betriebliche Altersversorgung und Familienbeihilfen
und Vermögensbildung genannt werden, wenn letztere von der Unternehmung
getragen oder bezuschußt wird. Da sich gesetzlich vorgeschriebene
und tariflich vereinbarte Leistungen der Gestaltung des einzelnen Arbeitgebers
entziehen, kann sich die Personalbetreuung nur auf die zusätzlichen
Leistungen beziehen, bei deren Gestaltung der Arbeitgeber einen gewissen
Handlungsspielraum hat.
Zu den zusätzlichen (bzw. betrieblich
beeinflußbare) Leistungen zählen solche Maßnahmen,
- für die nach der freiwilligen Gewährung
durch das Unternehmen keine Anspruchsgrundlage entsteht (ausdrücklicher
Vorbehalt der Widerrufbarkeit),
- die ausschließlich einzelvertraglich
vereinbart sind oder
- deren konkrete Ausgestaltung mit Arbeitnehmervertretern
ausgehandelt und in Betriebsvereinbarungen festgehalten sind.
Durch das Entstehen Betrieblicher Übung
kann sich eine rechtliche Fixierung von freiwilligen Leistungen ergeben.
Der Arbeitnehmer hat einen Anspruch auf die weitere Gewährung von
mehrmals (in der Regel dreimal) freiwillig erbrachten Leistungen des Arbeitgebers,
soweit dieser nicht Ausdrücklich einen Anspruch für die Zukunft
ausgeschlossen hat.
Die Abgrenzung der freiwilligen gegenüber
den übrigen (Sozial-)Leistungen ist sehr schwierig, da die Auffassungen
über den Begriff Freiwilligkeit weit auseinandergehen. Als freiwillig
werden häufig nur die Leistungen bezeichnet, über deren Abschaffung
oder Beibehaltung der Unternehmer jederzeit autonom entscheiden kann. Bei
vielen betrieblichen Leistungen der Personalbetreuung steht dem Unternehmer
diese Entscheidung aber nicht mehr frei, da gewohnheitsrechtliche Ansprüche
den Grad der Freiwilligkeit reduzieren. Auch einzelvertraglich eingegangene
Verpflichtungen, der Gleichheitsgrundsatz und das Verbot der willkürlichen
Differenzierung bilden die Grenzen der Freiwilligkeit. Vielfach werden
also ursprünglich rein freiwillige Sozialleistungen zu betrieblich
vereinbarten Sozialleistungen und können nur noch schwer zurückgenommen
werden.
Begrenzungen
Bei der Entscheidung über betriebliche
Sozialleistungen hat der Arbeitgeber die gesetzlichen Bestimmungen über
die Durchführung solcher Leistungen zu beachten. Insbesondere die
Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) sind zu befolgen.
Entschließt sich der Arbeitgeber
beispielsweise, freiwillige Leistungen zu gewähren und zu diesem Zweck
betriebliche Sozialeinrichtungen (z. B. eine Kantine) zu gründen,
hat der Betriebsrat über deren Form, Ausgestaltung und Verwaltung
ein echtes Mitbestimmungsrecht gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 8
BetrVG. Für direkt gewährte Sozialleistungen (z. B. Altersruhegeld)
kommt ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG in Betracht.
Bezüglich der Frage nach der Gewährung zusätzlicher betrieblicher
Sozialleistungen hat der Betriebsrat kein Mitbestimmungsrecht, da die Entscheidung
über Einführung oder Abschaffung allein beim Arbeitgeber liegt.
Natürlich ergeben sich bei der Gestaltung
betrieblicher Sozialleistungen weitere Begrenzungen des Handlungsspielraums.
So spielen insbesondere die ökonomische Rahmenbedingungen eine entscheidende
Rolle, d. h. die betriebliche Notwendigkeit und die finanziellen Möglichkeiten
des Unternehmens. Für die Planung der Finanzierung von betrieblichen
Sozialleistungen ist zu beachten, inwieweit diese kurz- oder langfristig
wieder abbaubar sind.
Darüber hinaus spielt auch die gesellschaftliche
Entwicklung eine entscheidende Rolle. So hat sich in der Vergangenheit
beispielsweise die Bedeutung der Arbeit und die Leistungsbereitschaft der
Arbeitnehmer erheblich verändert. Hier ist beispielsweise der Wunsch
nach mehr Freizeit, das Streben nach Selbstverwirklichung durch den Beruf,
die Veränderungen des sozialen Verhaltens und der Rollenverteilung
zwischen Frau und Mann zu nennen, die neue Anforderungen an die unternehmerische
Personalpolitik stellen. Dementsprechend haben Unternehmen die Möglichkeit,
durch Maßnahmen der betrieblichen Sozialpolitik auf diese Entwicklung
zu reagieren und sich durch die Übernahme gesellschaftlicher Verantwortung
hervorzuheben.
Die Berichterstattung an die Öffentlichkeit
über die Wahrnehmung dieser Verantwortung kann die Erstellung und
Veröffentlichung eines Personal- und Sozialberichts übernehmen.
Durch eine solche Dokumentation auch gesellschaftlicher Auswirkungen von
Unternehmensaktivitäten können sich interessierte Mitarbeiter
und die Öffentlichkeit über Art und Umfang betrieblicher Sozialleistungen
informieren.
Gewährung von Leistungen- Bedürfnisproblem
Grundsätzlich sollten die Unternehmen
bestrebt sein, mit den Leistungen im Rahmen der Personalbetreuung konkrete
Bedürfnisse der Mitarbeiter unter Beachtung individueller Unterschiede
zu befriedigen. Doch die Vielzahl unterschiedlicher Präferenzen erfordern
gleichzeitig auch unterschiedliche Leistungen. Diese Bedingung wird durch
gesetzliche und tarifliche Regelungen noch stärker als durch Betriebsvereinbarungen
verletzt, da diese dem Prinzip der Gleichbehandlung folgen und eine individuelle
Differenzierung der Leistungen verhindern.
- Cafeteria-Prinzip
Dieser Bedürfnisorientierung entspricht
ein Leistungsangebot nach dem sogenannten Cafeteria-Prinzip. Bei diesem
Ansatz wird dem einzelnen Mitarbeiter überlassen, inwieweit er innerhalb
eines vorgegebenen finanziellen Rahmens und unter der Prämisse Kostenneutralität
zwischen inhaltlich und zeitlich verschiedenen Entgeltbestandteilen (Direktentgelt,
Sozialleistungen) wählen kann, analog der Menüauswahl in einer
Cafeteria. Demnach könnte er beispielsweise darüber entscheiden,
ob er einer finanzierten Mitgliedschaft in einem renommierten Golfclub
den Vorzug vor einem Firmenwagen gibt, oder ob er sich anstelle einer Bar-Prämie
steuerbegünstigt Beiträge zu einer Direktversicherung vom Unternehmen
einzahlen läßt.
Ziel ist es also, dem in das Cafeteria-Modell
einbezogenen Personenkreis Gelegenheiten zu verschaffen, aus vorgegebenen
Optionen jene auszuwählen, die in ihrer individuellen Wertschätzung
den höchsten Rangplatz einnehmen. Dabei werden alle Leistungen in
Geld umgerechnet, um stets zu erkennen, daß die Grenzen nicht überschritten
werden.Durch Anwendung des Cafeteria-Prinzips wird im Vergleich zur Gleichbehandlung
aller Beschäftigten durch Gesetz, Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung
der individuelle Gesamtnutzen des Soziallohns gesteigert, sofern der Mitarbeiter
eine rationale Wahl zwischen den Soziallohnalternativen trifft.
Cafeteria-Modelle sind eine US-amerikanische
Erfindung der 60er Jahre. Konsequent gestaltet, handelt es sich hierbei
um Prototypen individualisierter Entgeltsysteme. Angesichts der vorwiegend
kollektivvertraglich geregelten Entlohnung eines Großteils der Mitarbeiter
liegt sein Hauptanwendungsbereich hierzulande bei der Entgeltgestaltung
für Führungskräfte. Das belegt auch eine neue Kienbaum-Vergütungsstudie.
Hiernach nimmt der variable Anteil mit der Höhe des Dienstgrades zu.
So erreichen die "fringe benefits" bei den Geschäftsführern 24
Prozent, bei den Führungskräften der ersten Berichtsebene 14
Prozent und der zweiten elf Prozent. Grundsätzlich kann aber bei den
variablen Bezügen auch an einen "nach unten" erweiterten Personenkreis
gedacht werden.
Kosten für die Sozialleistungen
Die Kosten für alle betrieblichen
Sozialmaßnahmen werden als "Personalzusatzkosten" bezeichnet. In
anderen Veröffentlichungen liest man aber häufig auch Personalzusatzaufwand,
Lohnnebenkosten oder indirekter (unsichtbarer) Lohn. Zu diesen Zusatzkosten
zählen alle Aufwendungen, die nicht in direktem Zusammenhang mit der
tatsächlich geleisteten Arbeit stehen, also beispielsweise Entgelte
für arbeitsfreie Tage, Sonderzahlungen wie Weihnachts- und Urlaubsgeld
sowie die Beiträge der Arbeitgeber zur Sozialversicherung.
Die Personalzusatzkosten-Quote, die den
Anteil der Zusatzkosten am Direktentgelt mißt, lag 1997 im Produzierenden
Gewerbe bei 80,1 Prozent, d. h., für jede 100 DM Direktentgelt finanzierten
die Arbeitgeber DM 80,10 an Zusatzleistungen. Den größten Kostenblock
dabei verursachten die tariflichen und betrieblichen Personalzusatzkosten
mit DM 42,90. Demgegenüber standen gesetzliche Personalzusatzkosten
in Höhe von DM 37,20. Doch während der Anteil der tariflichen
und betrieblichen Personalzusatzkosten in den vergangenen zehn Jahren leicht
gesunken ist, stiegen die gesetzlichen Personalzusatzkosten in diesem Zeitraum
an. Die Hauptgründe dafür waren in erster Linie die ständig
steigenden Beitragssätze und Beitragsbemessungsgrenzen in der Sozialversicherung.
Nachfolgende Aufstellung soll am Beispiel
des Produzierenden Gewerbe aufzeigen, welche Kosten die Unternehmen 1997
pro 100 DM Direktentgelt für einzelne Sozialmaßnahmen durchschnittlich
aufwenden mußten:
Personalzusatzkosten im Produzierenden
Gewerbe 1997 (Angaben für Westdeutschland) in DM
Gesetzliche Personalzusatzkosten
37,20
Sozialversicherungsbeiträge
der Arbeitgeber(inkl. Unfallversicherung) 28,50
Bezahlte Feiertage und sonstige
Ausfallzeiten 4,10
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
4,20
Sonstige gesetzliche Personalzusatzkosten
(Vers. gegen Betriebsunfälle und Berufskrankheiten,Mutterschutzgesetz)
0,40
Tarifliche und betriebliche Personalzusatzkosten
Urlaub, einschließlich
Urlaubsgeld 42,90
Sonderzahlungen (Gratifikationen,
13. Monatsgehalt) 8,10
Betriebliche Altersversorgung
6,90
Vermögensbildung
1,10
Sonstige Personalzusatzkosten
(z. B. Familienbeihilfen, Abfindungen) 7,80
Insgesamt 80,10
Im westdeutschen Dienstleistungsbereich
lag die Zusatzkostenquote 1997 mit 76,8 Prozent etwas niedriger als im
Produzierenden Gewerbe. Allerdings verbergen sich hinter dieser Durchschnittszahl
sehr unterschiedliche Branchenwerte. So mußten beispielsweise Banken
und Sparkassen mit 98,5 % ihr Direktentgelt fast verdoppeln, um ihre Sozialleistungen
zu finanzieren, während der Einzelhandel lediglich 67,2 Prozent für
Soziales aufwenden mußte.
Zukünftige Entwicklung
Die vielfältigen Begrenzungen bei
der Gewährung betrieblicher Sozialleistungen erschweren eine Prognose
über zukünftige Entwicklungen. Doch die Diskussionen um die "Sicherheit
der Renten" und die damit einhergehende Zunahme der privaten Altersvorsorge
und die Leistungsdifferenzen zwischen gesetzlichen und privaten Krankenversicherungsträger
lassen die Vermutung nahe, daß Unternehmen als Maßnahmen der
Personalbetreuung wieder verstärkt soziale Leistungen, insbesondere
zur Zukunftsvorsorge anbieten werden und sich damit an den Wünschen
ihrer Mitarbeiter orientieren. Dabei sollte aber nicht außer acht
gelassen werden, daß Unternehmen aus wirtschaftlichen Gründen
zunehmend gezwungen sind, die Aufwendungen für die betriebliche Altersversorgung
zu begrenzen. Und das bedeutet, daß die Beteiligung der Mitarbeiter
an diesen Leistungen sicherlich zunehmen wird. Diesem Trend würde
beispielsweise die Entgeltumwandlung zugunsten von Anwartschaften auf die
betriebliche Altersversorgung entsprechen. Der Vorteil dieser sogenannten
"deferred compensations" liegt für den Arbeitnehmer in der Ersparnis
von Lohnsteuer- und Sozialversicherungsabgaben. Auch bei der Entgeltumwandlung
aus einer Einmalzahlung in eine Direktversicherung profitieren Arbeitgeber
und Arbeitnehmer von den Ersparnissen bei den Sozialversicherungsbeiträgen.
Neben einer Ausweitung dieser Vorsorgeleistungen, an denen auch die Arbeitnehmer
finanziell beteiligt sind, werden möglicherweise Kostenüberlegungen
der Unternehmen auch dazu führen, vermehrt abgabenfreie oder -begünstigte
Leistungen, wie BahnCard, Zuschuß zum Kindergarten, Job Ticket usw.,
anzubieten.
Letztlich wäre es wünschenswert,
daß Unternehmen vermehrt Cafeteria-Modelle einführen und auch
Tarifangestellten die Möglichkeit geben, Sozialleistungen nach individuellen
Präferenzen auszuwählen. Damit würden einerseits die verschiedenen
Interessen berücksichtigt und andererseits den Mitarbeitern ein Leistungsanreiz
und mehr Eigenverantwortung geboten werden.